Unsere Satzung
Satzung SG MEDIZIN BAD ELSTER e.V. ( Mitglied im LSB Sachsen e.V.)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen SG Medizin Bad Elster e.V. und hat seinen Sitz in Bad Elster. Er wurde am 28.05.1990 als Nachfolger der BSG Medizin Bad Elster gegründet und im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Vereinszweck wird verwirklicht:
durch sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch aktive Teilnahme an Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettbewerben durch die Absicherung eines regelmäßigen, ganzjährigen sportlichen Trainings, durch die Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen im Ort, durch die Schaffung von Angeboten zur Förderung des Gesundheitssports zur Prävention. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtsträger der Organe des Vereins und Beauftragte des Vereins können auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG erhalten. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab der Volljährigkeit. Die Aufnahme erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Entscheidung darüber wird durch die Abteilungsleitungen getroffen. Weiterhin können in den Verein fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese unterstützen die Ziele und Interessen des Vereins. Mitglieder, die sich um die Förderung des Sports, der Jugend und des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Der Ausschluss erfolgt bei Vereins schädigendem Verhalten. Dem Auszuschließendem ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich bekannt zu geben.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 5 Beiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Art, Höhe und Fälligkeit ist in der Finanzordnung geregelt. Der Beitrag setzt sich zusammen aus
- einem einheitlichen Grundbetrag aller Mitglieder des Vereins
- einem Zusatzbeitrag, dessen Höhe die Abteilungen festlegen.
Aufnahmegebühren legen die Abteilungen selbst fest. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Es ist ihnen freigestellt, ob sie mit einer Spende den Verein finanziell fördern. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- dieMitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
4. des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
5. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
6. die Beschlussfassung beiSatzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und Angelegenheiten
7. die Beschlussfassung über die Auflösungdes Vereins
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder wie auch die Ehrenmitglieder eine Stimme.
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Die Einladung dazu hat zwei Wochen mit Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung über die Abteilungsleiter zu erfolgen.
Es ist jedes Mitglied berechtigt, bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin eine Ergänzung zur Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen zählen nicht.
Die Mitgliederversammlung ist nach erfolgter ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 Stimmenanzahl.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Es gelten dieselben Befugnisse wie bei der normalen Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, bis zu 2 Stellvertretern und dem Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach BGB, dem Jugendleiter und den Abteilungsleitern oder einem von ihm benannten Vertreter.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung für drei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstandes ergänzen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 10 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend besteht aus den Jugendlichen des Vereins.
Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Der Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstands.
§ 11 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins und der einzelnen Abteilungen. Die Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist zur Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person es öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstand der Liquidator.
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 10.04.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Registergericht in Kraft.
Gezeichnet:
P. Nicolaus G. Haas-Zens G. Weidhase
Vorsitzender Stellvertreter Schatzmeister